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Unterhaltsleistungen: Keine Sonderausgaben im Trennungsjahr
Der Sonderausgaben-Abzug von Unterhaltsleistungen an den dauernd getrenntlebenden Ehegatten ist für den Veranlagungszeitraum der Trennung ausgeschlossen. Das hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden.
Nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG zählen Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten als Sonderausgaben, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt. Der Abzug ist auf 13.805 Euro im Kalenderjahr begrenzt.
Aus dem Wortlaut der Norm ergebe sich zwar keine Einschränkung hinsichtlich des Trennungsjahres, so das Gericht. Diese folge aber aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift sowie dem Verhältnis der Vorschrift zu den Sonderregelungen über die Ehegattenbesteuerung.
Möglichkeit der Zusammenveranlagung im Trennungsjahr
Maßgeblicher Sinn und Zweck der Vorschrift sei nämlich die Abmilderung des Wegfalls des Splittingvorteils. Dieser Sinn und Zweck sei aber im Jahr der Trennung noch nicht eingetreten, da in dieser Zeit weiterhin das Wahlrecht zur Zusammenveranlagung bestehe.
Die Regelungen über die Ehegattenbesteuerung berücksichtigten die Einkünfte- und Lastenverteilung zwischen den Ehegatten weitestgehend, insbesondere auch den allgemeinen Abzug von Unterhaltsaufwendungen. Dieser Umstand spreche in systematischer Hinsicht gegen den Sonderausgabenabzug von Unterhaltsleistungen.
Das Gericht hat die Revision gegen das Urteil vom 26. August 2026 (Az. 9 K 10/26) zugelassen. Das Aktenzeichen des Bundesfinanzhofs (BFH) lautet X R 26/26.
(Niedersächsisches FG / STB Web)
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