Corona-Informationen
Gerade jetzt, in der Corona-Krise, können Sie sich auf mich verlassen. Ich bin weiterhin zu den gewohnten Zeiten für Sie da. Kontaktieren Sie mich telefonisch und erhalten Sie alle wichtigen Informationen. Bleiben Sie gesund! Weiterführende Informationen.
Aktuelle Nachrichten
Bleiben Sie auf dem Laufenden!
Das deutsche Steuerrecht ist wie das Wirtschaftsrecht einem stätigen Wandel ausgesetzt. Durch Gesetzesänderungen und die Weiterentwicklung der Rechtsprechung ergeben sich daraus regelmäßig relevante Änderungen. Lesen Sie dazu die aktuellsten Nachrichten und wichtigsten Meldungen, die wir Ihnen hier in komprimierter Form bereitstellen.
Realsplitting im Trennungsjahr auch bei Wechsel zur Einzelveranlagung
Das Finanzgericht Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob Unterhaltszahlungen an den dauernd getrennt lebenden Ehepartner bereits im Trennungsjahr als Sonderausgaben im Wege des sogenannten Realsplittings abgezogen werden können.
Der Kläger und seine damalige Ehepartnerin wählten für das Jahr ihrer Trennung die Einzelveranlagung. Er leistete an sie Unterhaltszahlungen, die er als Sonderausgaben geltend machte (sogenanntes Realsplitting).
Das Finanzamt versagte dies jedoch mit der Begründung, dass die Ehegatten im Jahr der Trennung noch die Zusammenveranlagung wählen könnten. Die steuerliche Behandlung der Ehegatten erfolge noch als Erwerbs- und Verbrauchsgemeinschaft. Insofern werde das Realsplitting durch die Vorschriften über die Ehegattenbesteuerung verdrängt.
Voraussetzungen des Realsplittings erfüllt
Das Finanzgericht Düsseldorf gab der Klage mit Urteil vom 23. Juli 2026 (9 K 2776/25 E) statt. Die Voraussetzungen des Realsplittings seien – unstrittig – erfüllt gewesen. Die Vorschriften zur Ehegattenbesteuerung würden dem Sonderausgabenabzug nicht entgegenstehen, sofern die Ehegatten tatsächlich die Einzelveranlagung wählen. Die bloße Wahlmöglichkeit zum Ehegattensplitting sei nicht ausreichend, um die steuerliche Begünstigung zu versagen.
Der Senat hat allerdings die Revision zugelassen, da die im Streitfall strittige Rechtsfrage bislang höchstrichterlich nicht entschieden wurde. Das Revisionsverfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen X R 23/26 anhängig.
(FG Düsseldorf / STB Web)
Artikel vom 28.09.2026
© Steuerberaterin Sonja Dittmer │Hofweg 1 │ 25421 Pinneberg │ Tel: 04101-601302-0
Impressum | Datenschutzerklärung