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Keine doppelte Haushaltsführung im Wohnmobil

Ein Arbeitnehmer wollte Aufwendungen für sein Wohnmobil steuerlich als Werbungskosten für eine doppelte Haushaltsführung ansetzen. Das Finanzamt lehnte dies ab. Auch seine Klage beim Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hatte keinen Erfolg.

Der Kläger hatte den Arbeitgeber gewechselt und erklärte in seiner Steuererklärung Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung. Als Kosten für eine Unterkunft machte er Abschreibungen für ein angeschafftes Wohnmobil geltend sowie Mehraufwendungen für Verpflegung, Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und wöchentliche Familienheimfahrten mit dem Wohnmobil.

Voraussetzungen für Zweitwohnsitz nicht erfüllt

An den Arbeitstagen stand das Wohnmobil auf dem Parkplatz des Arbeitgebers. Das beklagte Finanzamt erkannte die Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung nicht an. Ein Wohnmobil erfülle nicht die Voraussetzungen eines Zweitwohnsitzes. Es handle sich nicht um eine dauerhafte selbständige Unterkunft.

Auch das FG Baden-Württemberg lehnte die doppelte Haushaltsführung per Wohnmobil ab. In seinem Urteil vom 17.9.2025 (Az. 4 K 221/25) berücksichtigte es lediglich die wöchentlichen Heimfahrten des Klägers mit dem Wohnmobil als Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.

Eine doppelte Haushaltsführung setze ein Wohnen am Ort der ersten Tätigkeitsstätte voraus. Zwar könne in einem Wohnmobil mit längerem Aufenthalt gewohnt werden; für einen doppelten Haushalt reiche dies aber nicht aus. Dafür müsse eine räumlich dauerhaft von der Hauptwohnung getrennte, selbständige Unterkunft am Ort der Tätigkeitsstätte zur Verfügung stehen.

Keine feste Unterkunft aufgrund wöchentlicher Heimfahrten

Das Wohnmobil verbleibe jedoch nicht am Beschäftigungsort, sondern werde für die Heimfahrten genutzt. Das Wohnmobil sei im Streitfall deshalb als Fahrzeug in den Haushalt des Klägers am Familienwohnort eingegliedert. Es komme zu einem ständigen wöchentlichen Wechsel zwischen Begründung und Aufgabe der zweiten Unterkunft am Beschäftigungsort.

(FG Bad.-Württ. / STB Web)

Artikel vom 08.09.2026

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