p

Corona-Informationen

Gerade jetzt, in der Corona-Krise, können Sie sich auf mich verlassen. Ich bin weiterhin zu den gewohnten Zeiten für Sie da. Kontaktieren Sie mich telefonisch und erhalten Sie alle wichtigen Informationen. Bleiben Sie gesund! Weiterführende Informationen.

Steuer-News

Aktuelle Informationen zu Wirtschaft und Steuern

Aktuelle Nachrichten

Bleiben Sie auf dem Laufenden!

Das deutsche Steuerrecht ist wie das Wirtschaftsrecht einem stätigen Wandel ausgesetzt. Durch Gesetzesänderungen und die Weiterentwicklung der Rechtsprechung ergeben sich daraus regelmäßig relevante Änderungen. Lesen Sie dazu die aktuellsten Nachrichten und wichtigsten Meldungen, die wir Ihnen hier in komprimierter Form bereitstellen.


Zurück

Doppelte Haushaltsführung: Kfz-Stellplatz zusätzlich abziehbar

Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung können Aufwendungen für einen Kfz-Stellplatz zusätzlich zur Wohnungsmiete als Werbungskosten abgezogen werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Der Kläger unterhielt aus beruflichem Anlass eine angemietete Zweitwohnung. Die monatliche Miete einschließlich Nebenkosten lag über dem steuerlichen Höchstbetrag von 1.000 Euro für Unterkunftskosten. Daneben mietete der Kläger einen Kfz-Stellplatz für 170 Euro im Monat an, der an den Wohnungsmietvertrag gebunden war, und machte die Stellplatzmiete zusätzlich als Werbungskosten geltend.

Das Finanzamt lehnte dies unter Verweis auf den bereits ausgeschöpften Höchstbetrag ab. Das Finanzgericht wie auch der BFH bestätigten jedoch den zusätzlichen Abzug. Die Stellplatzkosten unterlägen nicht der Abzugsbeschränkung für die Unterkunftskosten, so der BFH mit Urteil vom 29.07.2025 (Az. VI R 4/23).

Separater Mietvertrag möglich

Denn diese Aufwendungen würden nicht für die Nutzung der Unterkunft, sondern des Stellplatzes getätigt. Soweit notwendig, wie im vorliegenden Fall aufgrund einer angespannten Parkplatzsituation, seien sie als Werbungskosten abziehbar. Der BFH hat zudem klargestellt, dass es für die Abzugsfähigkeit unerheblich ist, ob der Stellplatz zusammen mit der Wohnung oder separat angemietet wird. Er ist damit zugunsten der Steuerpflichtigen von der Auffassung der Finanzverwaltung in dem BMF-Schreiben vom 25.11.2020 (vgl. Rz. 108) ausdrücklich abgewichen.

(BFH / STB Web)

Artikel vom 08.01.2026

© Steuerberaterin Sonja Dittmer │Hofweg 1 │ 25421 Pinneberg │ Tel: 04101-601302-0

Impressum | Datenschutzerklärung