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Kein Anspruch auf Offenlegung anonymer Steueranzeigen

Ein Steuerpflichtiger hat im Regelfall keinen Anspruch auf Preisgabe einer anonym beim Finanzamt eingegangenen Anzeige, die ihm steuerliches Fehlverhalten vorwirft. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Im Streitfall ging beim Finanzamt eine anonyme Anzeige über einen Gastronomiebetrieb ein. Bei Überprüfung konnte allerdings kein steuerstrafrechtliches Fehlverhalten seitens des Betriebs festgestellt werden. Der Betreiber wollte allerdings wissen, wer ihn angezeigt hatte und beantragte Akteneinsicht und Auskunft. Das Finanzamt lehnte dies ab. Auch vor Gericht hatte der Gastronom keinen Erfolg.

Geheimhaltungsinteresse überwiegt im Regelfall

In der Regel sei das Geheimhaltungsinteresse des Anzeigeerstatters und der Finanzbehörde höher zu gewichten als das Offenbarungsinteresse des Betroffenen, so der BFH. Eine Ausnahme käme in Betracht, wenn der Betroffene infolge der Anzeige einer unberechtigten strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt sei.

Schutz der Identität Anzeigeerstatters

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Datenschutzgrundverordnung. Zwar beinhalte eine solche Anzeige regelmäßig personenbezogene Daten, über die die Behörde grundsätzlich Auskunft erteilen müsse. Allerdings werde der Anspruch beschränkt, da durch die Preisgabe des Inhalts der Anzeige die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Finanzbehörde gefährdet werden könnte. Darüber hinaus sei der Identitätsschutz des Anzeigeerstatters zu achten, so der BFH mit Urteil vom 15.07.2025 (Az. IX R 25/24).

(BFH / STB Web)

Artikel vom 30.09.2025

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