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Das deutsche Steuerrecht ist wie das Wirtschaftsrecht einem stätigen Wandel ausgesetzt. Durch Gesetzesänderungen und die Weiterentwicklung der Rechtsprechung ergeben sich daraus regelmäßig relevante Änderungen. Lesen Sie dazu die aktuellsten Nachrichten und wichtigsten Meldungen, die wir Ihnen hier in komprimierter Form bereitstellen.
Gebühren bei einheitlich erteilter verbindlicher Auskunft
Wenn eine sogenannte verbindliche Auskunft des Finanzamts gegenüber mehreren Antragstellern in der Sache einheitlich erteilt wird, kann auch nur einmal die Gebühr dafür erhoben werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Im Streitfall waren acht Personen an einer Holdingsgesellschaft beteiligt und planten eine Umstrukturierung. Sie baten das Finanzamt hierzu gemeinsam um eine verbindliche Auskunft gemäß § 89 der Abgabenordnung (AO). Danach können die Finanzämter auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von noch nicht verwirklichten Sachverhalten mit erheblichen steuerlichen Auswirkungen erteilen. Hierfür wird allerdings eine Gebühr erhoben.
Acht Mal die Höchstgebühr?
Im vorliegenden Fall erteilte das Finanzamt acht inhaltsgleiche Auskünfte und verlangte dafür die Höchstgebühr von rund 110.000 Euro – und zwar gegenüber jedem einzelnen Antragsteller, also acht Mal. Die Kläger waren demgegenüber der Meinung, die Höchstgebühr sei lediglich einmal angefallen. So sah es auch das Finanzgericht.
Antragsteller sind bei einheitlicher Auskunft Gesamtschuldner
Die nachfolgende Revision des Finanzamts blieb ebenfalls ohne Erfolg. Der BFH sah die Voraussetzungen des § 89 Abs. 3 Satz 2 AO als erfüllt an. Dieser sieht vor, dass nur eine Gebühr zu erheben ist, wenn die verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern einheitlich erteilt wird. In diesem Fall sind alle Antragsteller Gesamtschuldner der Gebühr. Dies sei hier gegeben. Dass die Behörde jedem Kläger einzeln denselben Bescheid übermittelt habe, ändere nichts daran, dass in der Sache nur eine verbindliche Auskunft vorliege, so das Urteil vom 3.7.2025 (Az. IV R 6/23).
Der Gesetzgeber hatte mit der Schaffung des § 89 Abs. 3 Satz 2 AO im Jahr 2016 auf die Rechtsprechung des BFH reagiert, der bis dahin angenommen hatte, dass im Grundsatz bei mehreren Antragstellern gegenüber jedem von ihnen eine Auskunftsgebühr festzusetzen war, selbst wenn sich deren Anträge auf denselben Sachverhalt bezogen.
(BFH / STB Web)
Artikel vom 15.09.2025
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