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Steuerliche Gewinnermittlung: Zur Berechnung von Überentnahmen

Bei der steuerlichen Gewinnermittlung eines Unternehmens sind Schuldzinsen dann nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat in einem besonderen Fall nun eine interessante Entscheidung getroffen. 

Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.

Durch die gesetzliche Regelung (§ 4 Abs. 4a EStG) soll die Verlagerung privater Schuldzinsen in den betrieblichen Bereich mittels Entnahme betrieblichen Kapitals zur Finanzierung des privaten Lebensbereichs und Deckung des betrieblichen Finanzierungsbedarfs durch Fremdkapital vermieden werden.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat in einem besonderen Fall nun eine interessante Entscheidung getroffen. Dabei ging es um den Alleingesellschafter einer GmbH, der diese auf sein Einzelunternehmen verschmolz. Das Finanzamt berechnete für das Einzelunternehmen Überentnahmen und erhöhte dementsprechend den Gewinn des Klägers um nicht abziehbare Schuldzinsen. Die Übernahme des positiven Eigenkapitals der GmbH im Zuge der Verschmelzung sei bei der Berechnung der Überentnahmen nicht zu berücksichtigen, da in dieser keine Einlagenleistung des Klägers zu sehen sei.

Übergang des Kapitalkontos als Einlage

Das Finanzgericht hat anders entschieden: In dem Übergang des positiven Kapitalkontos der GmbH auf das Einzelunternehmen sei eine bei der Berechnung der Überentnahme zu berücksichtigende Einlage zu sehen (Urteil vom 19. März 2024, Az. 15 K 15090/22).

Zwar stelle § 4 Abs. 4a EStG eine Einschränkung des Grundsatzes der Finanzierungsfreiheit dar. Diese erscheine jedoch dann nicht geboten, wenn dem Betrieb tatsächlich Kapital von außen zugeführt werde, welches, wäre es im Betrieb selbst gebildet worden, als entnahmefähig anzusehen wäre.

Das Gericht hat allerdings die Revision zugelassen.

(FG Berlin-Brandenburg / STB Web)

Artikel vom 02.05.2024

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