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Vermietung: Aufteilung des CO2-Preises beschlossen

Seit 2021 wird beim Heizen mit Öl oder Erdgas eine zusätzliche CO2-Abgabe erhoben. Bisher mussten Mieterinnen und Mieter diese Kosten allein tragen. Die Bundesregierung will Vermietende ab 2023 stärker beteiligen. Der Bundestag hat den entsprechenden Gesetzentwurf jetzt beschlossen.

Je schlechter die Fassade eines Gebäudes gedämmt ist, je älter die Heizung oder die Fenster sind, desto mehr Energie wird zum Heizen benötigt und desto höher sind die CO2-Kosten. Mieterinnen und Mieter haben im Gegensatz zu Eigenheimbesitzern auf diese Rahmenbedingungen keinen Einfluss. Sie können die Kosten nur senken, indem sie sparsam und effizient heizen – die CO2-Umlage müssen sie allerdings bislang in vollem Umfang tragen.

Kostenteilung mittels Stufenmodell

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht eine Aufteilung der CO2-Kosten im Mietverhältnis vor. Für Wohngebäude soll ein Stufenmodell gelten: Je schlechter der energetische Zustand eines Gebäudes, desto höher ist der Kostenanteil für Vermietende. Investieren sie in klimaschonende Heizungssysteme und energetische Sanierungen, dann sinkt ihr Anteil an den CO2-Kosten. Die Aufteilung erfolgt in Abhängigkeit des CO2-Ausstoßes pro Quadratmeter Wohnfläche im Jahr. Vermietende ermitteln die CO2-Kosten und den Verteilungsschlüssel im Zuge der jährlichen Heizkostenabrechnung.

Die Kostenteilung entfällt in Ausnahmefällen, zum Beispiel in Zusammenhang mit Denkmalschutz. Bei Nichtwohngebäuden gilt zunächst übergangsweise eine hälftige Teilung des CO2-Preises.

Gesetz muss noch den Bundesrat passieren

Nach dem Bundestagsbeschluss muss das Gesetz noch den Bundesrat passieren. Es soll am 1. Januar 2023 in Kraft treten.

(Bundesregierung / STB Web)

Artikel vom 11.11.2022

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