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Vom Arbeitgeber gezahltes Entgelt für Kennzeichenwerbung ist Arbeitslohn

Der Bundesfinanzhof hat Entgelte eines Betriebs an Beschäftigte für Werbung auf deren Pkw-Kennzeichenhalter als Arbeitslohn qualifiziert.

Nicht jede Zahlung eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer stellt Arbeitslohn dar. Vielmehr kann ein Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer neben dem Arbeitsvertrag weitere eigenständige Verträge abschließen. Kommt einem gesondert abgeschlossenen Vertrag allerdings kein eigenständiger wirtschaftlicher Gehalt zu, kann es sich insoweit um eine weitere Arbeitslohnzahlung handeln.

Gestaltung im Rahmen der Steuerfreigrenze

Im Streitfall hatte ein Betrieb mit einem Teil seiner Beschäftigten Werbemietverträge geschlossen. Danach verpflichteten sich diese, mit Werbung der Firma versehene Kennzeichenhalter an ihren privaten PKW anzubringen. Dafür erhielten sie jährlich 255 Euro. Der Arbeitgeber behandelte das Werbeentgelt als sonstige Einkünfte behielt hierfür keine Lohnsteuer ein. Dies sollte auch für die Beschäftigten von Vorteil sein, da solche Einkünfte unterhalb eines Betrags von 256 Euro steuerfrei sind. Das Finanzamt ging demgegenüber von einer Lohnzahlung aus und nahm den Arbeitgeber für die nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer in Haftung.

Kein eigener wirtschaftlicher Gehalt

Die Auffassung des Finanzamts hat der BFH ebenso wie zuvor das Finanzgericht bestätigt. Den Werbemietverträgen, die an die Laufzeit der Arbeitsverträge geknüpft seien, komme kein eigener wirtschaftlicher Gehalt zu. Für die Bemessung des Werbeentgelts von jährlich 255 Euro sei ersichtlich nicht – wie im wirtschaftlichen Geschäftsverkehr üblich – der erzielbare Werbeeffekt maßgeblich gewesen, sondern allein die Steuerfreigrenze.

(BFH / STB Web)

Artikel vom 07.11.2022

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