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Pflegeeltern: Keine Steuerfreiheit bei Zwischenschaltung eines freien Trägers

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat die Steuerbefreiung für Bezüge aus öffentlichen Mitteln abgelehnt, wenn Pflegeeltern ihr Honorar von einem kommerziellen privaten Träger der freien Jugendhilfe aufgrund einer separaten Honorarvereinbarung erhalten.

Die Klägerin betreute in ihrem Haushalt ein minderjähriges Kind in Vollzeitpflege. Mit der Pflege des Kindes war allerdings nicht sie selbst, sondern ein freier Träger der Jugendhilfe (eine GmbH) von der zuständigen Kommune beauftragt worden. Diese GmbH übernimmt die Betreuung von Pflegekindern und erhält hierfür von der Kommune eine Vergütung. Die Pflegekinder werden in professionellen Betreuungsfamilien betreut. Die jeweiligen Pflegepersonen werden für die GmbH freiberuflich auf Honorarbasis tätig. Die Höhe ihrer Vergütung wird separat zwischen der GmbH und der Pflegeperson ausgehandelt und muss vom Jugendamt nicht genehmigt werden.

Die Klägerin war jedoch der Meinung, dass die Honorarzahlungen dennoch steuerfrei seien, weil ihr Honorar letztlich vom Jugendamt und damit aus öffentlichen Mitteln finanziert werde.

Keine Weiterleitung öffentlicher Pflegeleistungen

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin könne die Steuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen. Sie habe ihr Honorar nicht aus öffentlichen Mitteln erhalten, sondern sei vereinbarungsgemäß von der GmbH bezahlt worden. Die Klägerin könne sich auch nicht mit Erfolg auf die Verwaltungsauffassung berufen, wonach die Steuerbefreiung auch bei einer Zwischenschaltung eines Trägers der freien Jugendhilfe gelten könne. Denn die GmbH habe keine öffentlichen Pflegeleistungen an sie weitergeleitet.

Revisionsverfahren anhängig

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das Urteil vom 28.03.2019 (Az. 12 K 3393/18 E) war allerdings erfolgreich; das Revisionsverfahren ist unter dem Az. VIII R 37/19 beim BFH anhängig.

(FG D"dorf / STB Web)

Artikel vom 25.01.2021

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